Impfschäden: Wer haftet, und wann?

Impfschäden kommen vor. Ob ein Impfschaden vorliegt, und wer dafür haftet, klären die Gerichte. Der Zusammenhang mit der Impfung muss eindeutig sein.

Illustration eines Arztes, der mit einem Schmetterlingsnetz Viren fängt
Wenn Impfungen nicht wirken, gibt es keine Haftung, bei Impfschäden allerdings schon. © Getty Images
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Auf den Punkt gebracht

  • Nebenwirkung. Alles, was wirkt, hat auch Nebenwirkungen. Schäden, die durch Impfungen entstehen, sind allerdings extrem selten.
  • Beweisführung. Wer einen Impfschaden vermutet, muss den Zusammenhang von Impfung und Schaden eindeutig belegen können.
  • Definition. „Impfschaden“ ist ein Rechtsbegriff und von medizinischen Begriffen wie „Nebenwirkung“ zu unterscheiden.
  • Gericht. In Österreich gibt es das Impfschaden-Gesetz von 1973, die Rechtsgrundlage bei Streitfällen.

Jede medizinische Behandlung kann Nebenwirkungen haben. Das gilt auch für das Impfen. Die meisten Nebenwirkungen sind harmlos, manchmal sogar erwünscht, weil das auf eine erwünschte Wirksamkeit hinweist. Leichte Schmerzen an der Einstichstelle heißen oft nur, dass das Immunsystem reagiert. In sehr seltenen Fällen kommt es aber zu sogenannten Impfschäden – eigentlich ein rechtlicher Begriff.

Aus rechtlicher Sicht ist ein Impfschaden ein unerwünschter medizinischer Zustand, bei dem angenommen wird, dass er in Zusammenhang mit einer verabreichten Impfung steht. Prinzipiell sind Impfschäden sehr selten und sehr unterschiedlich. Nach einer Impfung gegen die Schweinegrippe wurden im Jahr 2015 in Schweden etwa Fälle von Narkolepsie, einer Schlafkrankheit bekannt.

Gutachten einholen

Glaubt eine Person, einen Impfschaden erlitten zu haben, muss sie den Fall in Österreich beim zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen melden. Dort werden ärztliche Gutachter herangezogen, um die Frage zu beantworten: Ist ein Zusammenhang zwischen Impfung und dem angegebenen Schaden anzunehmen? Beziehungsweise: Kann man diesen ausschließen? Die Gutachter werden aus einer Sachverständigen-Liste ausgewählt, die es für jedes Gericht gibt. Es sind verschiedene Ärzte und Ärztinnen, je nachdem, welches Fachgebiet benötigt wird.

In den meisten Beschwerdefällen wird dieser Zusammenhang zwischen Impfung und einem potenziellen Symptom, oder sogar einer bleibenden Behinderung, nicht hergestellt. Oft wird festgestellt, dass eine beobachtete Nebenwirkung medizinisch gesehen gar nicht die Folge der Impfung sein kann. Doch in manchen wenigen Fällen kommt es anders: Dann greift in Österreich das 1973 in Kraft getretene Impfschaden-Gesetz. Dieses kommt aus dem Bereich der Pflichtimpfungen, die es seit 1977, also seit der Abschaffung der Impfpflicht gegen Pocken, eigentlich nicht mehr gibt.

Haftung: Gesetzliche Grundlagen

Statt „befohlen“ spricht das Gesetz nun von „empfohlen“. Und so existiert das Impfschadengesetz heute, um die Motivation für das Impfen zu erhöhen. Ganz nach dem Motto: „Du tust das nicht nur für dich, sondern auch für die Gesellschaft“. Man kann das mit dem Heeresentschädigungsgesetz vergleichen. Passiert etwa im Grundwehrdienst ein Unfall, haftet der Staat. Und in beiden Fällen – geimpfte Bevölkerung und aufrechtes Bundesheer – profitiert er auch. Als Gegenleistung bietet der Staat eine Absicherung für den seltenen Fall eines Impfschadens.

Die betroffene Person sollte sich dann nicht auch noch darum kümmern müssen, allfälligen Entschädigungsleistungen hinterher zu rennen. Bei rechtlich festgestellten Impfschäden sichert der Staat eine medizinische Grundversorgung (wenn sie nicht ohnehin von der Krankenkasse übernommen wird), eine Geschädigtenrente, Pflege-Zulagen, oder – im schlimmsten Fall – Sterbegeld, Witwen- und Waisenrente.

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Zahlen & Fakten

2019 bezogen in Österreich insgesamt 88 Personen eine in Zusammenhang mit Impfschäden stehende Rentenleistung, die jeweils abhängig vom vorher ausgeführten Beruf berechnet wird. 58 Fälle davon betrafen noch Schäden nach der Pockenimpfung. Seit 1990 wurden außerdem 409 Schädigungen ohne Rentenanspruch anerkannt, wovon 341 Fälle Tuberkulose-Impfungen in den Jahren 1991 bis 1994 betrafen. Diese wird aber seither in Deutschland und Österreich wegen unzureichender Wirksamkeit nicht mehr durchgeführt. Wenn man diese knapp 500 Fälle aus einem Zeitraum von mehreren Jahrzehnten mit den drei Millionen Impfungen vergleicht, die hierzulande jährlich stattfinden, ist diese Zahl verschwindend gering.

Beweise erbringen

Der Impfschaden kann dann beanstandet werden, wenn das Schadensbild genau zu bekannten Nebenwirkungen aus Studien an Tieren oder Menschen passt. Einige Fälle sind auch schon vor Gericht gelandet: 1999 bekam eine 26-jährige Frau die FSME-Auffrischungsimpfung. Sie hatte daraufhin zahlreiche Beschwerden, darunter eine sogenannte scapula alata, ein flügelartig abstehendes Schulterblatt. Im ärztlichen Gutachten hieß es, dass es in seltenen Fällen nach FSME-Impfungen tatsächlich zu Nervenläsionen, also einer Verletzung des Nervengewebes kommen kann. Doch um hier eine Entschädigung zu bekommen, muss nicht nur der Impfschaden, sondern auch eine bestimmte Mindesteinschränkung festgestellt werden. Allgemeines Unwohlsein, kleine Bewegungseinschränkungen oder leichte Schmerzen reichen nicht. Stattdessen muss die Beeinträchtigung einer schweren Körperverletzung mit Dauerfolgen entsprechen.

In dem Fall der 26-jährigen Frau war das nicht so. Sie war zwar für ein paar Wochen berufsunfähig, doch ihre Nervenschäden bildeten sich wieder zurück, sie hatte keine Dauerfolgen. 2004 wurde der Fall vor Gericht gebracht. Dort wurde der Impfschaden zwar bejaht, aber die notwendigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Entschädigung waren nicht gegeben. Auch Schäden, die sechs bis acht Wochen nach einer Impfung auftreten, können dieser laut der Weltgesundheitsorganisation (WHO) in der Regel nicht mehr zugeschrieben werden.

Vor Gericht: Streitfälle als Beispiel

Es gibt auch noch ein zweites, dramatischeres Beispiel: Hier bekam ein Mann noch als Kleinkind die Diphterie-Tetanus-Pertussis-Impfung. Zwei Stunden nach der Impfung, so ein Gutachten, bekam er Schreikrämpfe, verweigerte die Nahrung und hatte Schaum vor dem Mund. Die Eltern kontaktierten den Hausarzt. Das Kind hatte einen langsamen Entwicklungsverlauf und die Beschwerde auf den Zusammenhang mit der Impfung wurde eingereicht. Die Ärzte hatten zu Beginn einen Impfschaden ausgeschlossen.

27 Jahre später wurde der Fall nochmal aufgerollt. Weitere Gutachten fanden, dass im Mutter-Kind-Pass bereits im dritten Monat ein Entwicklungs-Rückstand festgestellt wurde – etwas, das die Eltern als Dokumentenfälschung bezeichneten. Letztlich wurde der Anspruch auf einen Impfschaden verneint, die Wahrscheinlichkeit für einen solchen war nicht hoch genug. Es geht dem Gericht darum: Ist die Wahrscheinlichkeit höher, dass die Impfung zu einem Schaden geführt hat, oder, dass dieser durch etwas anderes geschah? Es ist ein Streit, der zwischen Gutachtern ausgetragen wird.

In sehr seltenen Fällen haftet bei einem Impfschaden nicht der Staat, sondern der behandelnde Arzt.

In sehr seltenen Fällen haftet bei einem Impfschaden nicht der Staat, sondern der behandelnde Arzt. Das passiert zum Beispiel, wenn sich der Arzt vor der Impfung nicht über die Allergien eines Patienten erkundigt. Oder wenn der Patient zwar von früheren Beschwerden bei Impfungen erzählt, der Arzt sich aber nicht weiter erkundigt. Es gibt hier nur einen Fall aus dem Jahr 2011, der bis zum Obersten Gerichtshof ging. Eine Schulärztin hatte die Kinder und ihre Eltern nicht ausreichend über mögliche Nebenwirkungen einer Hepatitis B Impfung informiert. Ein Kind bekam nach der Impfung eine schwere, dauerhafte Sehbehinderung. Das Gericht entschied, dass es sich um eine Nebenwirkung handelte, die häufig genug auftritt, um über sie informieren zu müssen. Weil es eine Schulärztin war, haftete das Land Kärnten. Auch wenn das ein Ausnahmefall war, hat es vielen Ärzten Angst gemacht.

Impfschaden: Wer haftet?

In manchen Fällen kann auch der Hersteller haften: Impfstoffe sind Arzneimittel. Für diese gilt das europäische Produkthaftungs-Regime. Ein Hersteller kann dann haften, wenn ein Produkt nicht die üblichen Sicherheitserwartungen erfüllt. Diese werden zuvor in zahlreichen Versuchen geprüft. Bekommt der Hersteller aber mehrere Meldungen über Probleme mit dem Arzneimittel, kann er das nicht auf sich beruhen lassen. Er kann zur Verantwortung gezogen werden, wenn sein Produkt Gesundheitsschädigungen in einem Ausmaß verursacht, bei dem nicht nur von leichten Nebenwirkungen gesprochen werden kann. Aber auch das muss zuerst bewiesen werden.

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Zahlen & Fakten

Im Zusammenhang mit den Covid-19-Impfstoffen heißt es oft, es gebe keine Haftung. Das ist so nicht richtig. Es gibt eine Produkthaftung für Covid-19-Impfstoffe, aber scheinbar hat die EU-Kommission eine teilweise Haftungsübernahme mit bestimmten Herstellern vereinbart, sollte es zu gröberen Schäden kommen. Das heißt, im Schadensfall werden Haftung und mögliche Kosten geteilt. Das macht Sinn. Denn die europäischen Staaten haben ein großes Interesse, dass diese Impfstoffe schnell auf den Markt kommen. Doch gleich wie bei den meisten anderen, empfohlenen Impfungen können wir auch hier sagen: Impfschäden werden vermutlich höchst selten auftreten.

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Conclusio

Impfschäden sind statistisch betrachtet zwar extrem selten, aber sie kommen vor. Allerdings muss ein Zusammenhang zwischen einer Impfung und einer schwerwiegenden Nebenwirkung erbracht werden. Nur so kann das Gericht auch Haftungsfragen klären und für Schadenersatz plädieren. Bei den Covid-Vakzinen hat die Europäische Union Teilhaftungen übernommen.